Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

für Lieferungen und Leistungen der ZETTL GmbH

Dezember 2023

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten sachlich für alle Verträge über die Lieferung von Anlagen, Geräten und anderen Produkten durch die ZETTL GmbH (nachfolgend „ZETTL“), auch für Software, Zubehör und Ersatzteile, sowie für Dienstleistungen von ZETTL ausschließlich. Sie gel-ten für Werkverträge entsprechend, soweit ihre Anwendung der Natur des Werkvertrags nach nicht ausgeschlossen ist. Abweichende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedin-gungen des Auftraggebers, gelten nur dann als vereinbart, wenn diese von ZETTL ausdrücklich schriftlich als an Stelle dieser Bedingungen geltend bestätigt werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn ZETTL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.2. Diese AGB finden in persönlicher Hinsicht Anwendung ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öf-fentlichen Rechts.

1.3. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle künftigen Geschäfte, insbeson-dere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge. 

2. Angebote, Bestellung, Vertragsabschluss

2.1. Angebote von ZETTL sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bestellungen werden erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, dass die bestellte Leistung von ZETTL bereits ausgeführt oder in Rechnung gestellt wurde. Die Bestätigung des Zugangs elektronischer Bestellungen (E-Mail) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext von ZETTL gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen zusammen mit diesen AGB per E-Mail zugesandt.

2.2 Benötigt ZETTL für die Erfüllung seiner Leistungspflichten eine Ausfuhrgenehmigung, kommt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. ZETTL ist verpflichtet, eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle der Ablehnung des Antrags treffen ZETTL keine weitergehenden Pflichten.

2.3 Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Abbil-dungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen die im Zusammenhang mit einem Angebot von ZETTL oder der Durchführung eines Auftrags in den Besitz des Auftraggebers gelan-gen, verbleiben bei ZETTL. Diese Dokumente dürfen Dritten außer in Fällen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Schei-tern des Vertrags auf Verlangen an ZETTL zurückzugeben.

2.4. Der gesamte mit der Beauftragung von ZETTL zusammenhängende Schriftwechsel ist an die in der Auftragsbestätigung angegebene Anschrift zu richten und muss alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben (Nummer und Datum der Auftragsbestätigung sowie Positions-Nummer) enthalten.

3. Liefertermine

3.1. Die von ZETTL genannten Termine und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht unter kalendermäßiger Bestimmung schriftlich zugesagt wurden. Ange-gebene Lieferfristen beginnen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der Anzahlung und der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben sowie Klärung offener kaufmännischer oder technischer Fragen und nicht vor Eingang gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeich-nende Verzögerungen teilt ZETTL dem Auftraggeber unverzüglich mit.

3.2. Die Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Ge-genstand das Werk von ZETTL verlassen hat oder ZETTL dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt hat bzw. die Leistung durchgeführt ist. ZETTL ist im Rahmen des dem Auftraggeber Zu-mutbaren zu Teillieferungen berechtigt.

3.3. Sollte ZETTL die Einhaltung vereinbarter Liefertermine wegen höherer Gewalt, behördlicher Maß-nahmen, Katastrophen wie Feuer oder Hochwasser, Pandemien oder Epidemien, Quarantäne, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel, Stromausfall oder Ausfall von Telekommunikationsleitungen unmög-lich oder wirtschaftlich unzumutbar sein, so ist ZETTL berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hin-derungsgrundes nachzuholen. Das gilt auch, wenn deren Eintritt oder Ausbruch bereits vor Ver-tragsschluss bekannt war. Im Falle der Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten ist der Auf-traggeber berechtigt, die Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist be-reits überschritten oder ZETTL in Verzug war.

3.4. Jede Unterbrechung der Ausführung der Arbeiten an Lieferungen oder Leistungen aufgrund der Be-arbeitung und Diskussion eines Wunsches des Auftraggebers nach Änderungen oder Zusatzleistun-gen liegt in dessen alleiniger Verantwortung und erfordert eine einvernehmliche Überarbeitung des Terminplans.

3.5. Wird der Liefertermin aufgrund alleinigen Verschuldens von ZETTL nicht eingehalten, so kann der Auftraggeber beginnend ab dem sechsten Arbeitstag danach (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des vereinbarten Ge-samtnettopreises pro angefangenen Werktag der weiteren Überschreitung des Liefertermins ver-langen, in Summe jedoch maximal 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen.

3.6. Wenn die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb einer Woche, nachdem ZETTL die Lieferbereitschaft angezeigt hat, abgeholt wird, behält sich ZETTL das Recht vor, angemessene Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

4. Lieferbedingungen, Gefahrübergang und Abnahme

4.1. Die Lieferung von ZETTL erfolgt ab Fertigungsort von ZETTL (EXW Incoterms 2020)

4.2. Die Gefahr geht mit Lieferung nach Ziffer 4.1. auf den Auftraggeber über. Das gilt ebenso im Falle von Teillieferungen und auch dann, wenn am Aufstellungsort noch eine Abnahme zu erfolgen hat.

4.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Trans-portschäden muss der Auftraggeber fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o.ä. selbst geltend machen.

4.4. Ist die Abnahme des Liefergegenstands vereinbart (z.B. bei vereinbarter Montage oder Inbetrieb-nahme der Anlage) so ist bei dessen Inbetriebnahme in Anwesenheit beider Parteien die Abnahme durchzuführen und zu protokollieren.

4.5. Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erfolgt, sobald der Liefergegenstand in der Pro-duktion zum Einsatz kommt, spätestens jedoch vier Wochen nach Lieferung und zwölf Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft.

4.6. Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die ZETTL nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereit-schaft auf den Auftraggeber über. ZETTL verpflichtet sich in dem Fall, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen des Liefergegenstands abzuschließen, die der Auftraggeber verlangt.

4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausgelieferte oder montierte Liefergegenstände bis zur Abnahme entsprechend den Wartungsvorschriften von ZETTL zu warten und darüber entsprechende Nach-weise vorzulegen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. ZETTL behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen von ZETTL aus dem Auftrag erfüllt hat.

5.2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, ist er verpflichtet, die Lie-fergegenstände pfleglich zu behandeln und gemäß den Anweisungen von ZETTL zu warten. Außer-dem ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aus Diebstahl, Feuer, Wasser oder Vandalismus zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Ansprüche gegen den Versicherer hinsichtlich der Liefergegenstände an ZETTL ab; ZETTL nimmt diese Abtretung an. ZETTL erklärt außerdem die Rückabtretung dieser Ansprüche an den Auftraggeber unter der auf-schiebenden Bedingung des Erlöschens des Eigentumsvorbehalts wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen von ZETTL.

6. Mängelansprüche

6.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gewährleistet ZETTL für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Lieferung (Ziffer 4.1.), bei Werkleistungen ab Abnahme, dass die Liefergegenstände den vereinbar-ten Spezifikationen, dem Stand der Technik und den CE-Standards entsprechen und keine Material- oder Verarbeitungsmängel aufweisen. Innerhalb dieses Zeitraums übernimmt ZETTL die Arbeits- und Materialkosten für die Reparatur oder den Austausch mangelhafter Komponenten. Liegt ein Fall nach Ziffer 6.5. vor, so gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

6.2. Der Gewährleistungszeitraum für reparierte oder ausgetauschte Teile beginnt erneut mit dem je-weiligen Auslieferungsdatum, endet jedoch spätestens sechs Monate nach dem Ende des ursprüng-lichen Gewährleistungszeitraums.

6.3. Soweit die Parteien dazu keine abweichende Vereinbarung treffen ist die Gewährleistung für Rechtsmängel auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Im Übrigen gelten für Urheberrechte und andere gewerbliche Schutzrechte die Regelungen unter Ziffer 7.

6.4. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Auftraggeber, wenn ihm ein wei-terer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsversuch nicht zumutbar ist, nach seiner Wahl Herabset-zung der Vergütung (Minderung) oder Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfül-lung Schadensersatz, so bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadens-ersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sa-che. Dies gilt nicht, wenn ZETTL die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Schadensersatzan-sprüche kann der Auftraggeber nur unter den in Ziffer 8. benannten Voraussetzungen geltend ma-chen.

6.5. Der Ausschluss oder die Einschränkung von Mängelansprüchen gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Verhaltens von ZETTL, im Falle der schuldhaften Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos (§ 276 BGB) und im Falle zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.6. Die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung begründen keine Einschränkung der Untersu-chungs- und Rügepflicht des Kaufmanns aus § 377 HGB.

7. Urheberrechte und Gewerbliche Schutzrechte

7.1. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen. Werden aufgrund der Anfertigung der Liefergegenstände nach Zeichnung, Mus-ter oder sonstigen Angaben des Auftraggebers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Auftragge-ber ZETTL von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei.

7.2. Soweit zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Software gehört, räumt ZETTL dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ein einfaches, nicht ausschließliches Recht ein, diese Soft-ware in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Dieses Recht ist nur im Verbund mit dem Liefergegenstand, in dem die Software installiert ist, übertragbar. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software bei ZETTL bzw. beim Softwarehersteller.

7.3. Schutzrechte an Arbeits- oder Leistungsergebnissen aus Projekten mit dem Auftraggeber liegen ausschließlich bei ZETTL, es sei denn, die entsprechenden Arbeits- oder Leistungsergebnisse wur-den ausschließlich von Mitarbeitern des Auftraggebers oder durch Dritte im Auftrag des Auftragge-bers geschaffen (z. B. als Teil eines Kundenbeitrags). Es findet keine Übertragung von Schutzrechten an den Auftraggeber statt, soweit dies nicht individuell und ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde. Selbst im Falle einer ausdrücklich vereinbarten Übertragung von Schutzrechten bleibt ZETTL berechtigt, Ideen, Konzepte, Erfahrungen, Tools, Programmentwick-lungsbestandteile, Technologien und sonstige Arbeitsergebnisse, die während der Leistungserbrin-gung von ZETTL an den Auftraggeber entwickelt oder gewonnen wurden, unentgeltlich zu nutzen. Falls beide Vertragsparteien zur Erstellung der Arbeits- bzw. Leistungsergebnisse beigetragen ha-ben, steht ihnen das Schutzrecht daran gemeinsam gemäß ihrem Anteil am jeweiligen Ergebnis zu. In Bezug auf ihren Anteil am jeweiligen Ergebnis gewähren die Parteien sich wechselseitig jeweils ein lizenzfreies, nicht exklusives und unbeschränktes Nutzungsrecht.

7.4. Jede Partei ist verpflichtet, die andere unverzüglich in Textform zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass ein Dritter aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der von ZETTL gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend macht und aufgrund dieser Ansprüche die Nutzung der Ware oder Leistungen im Land des Leis-tungsorts eingeschränkt oder untersagt wird oder zu werden droht. Wenn und soweit ZETTL hierfür nach Ziffern 6. und 8. und den mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen gewährleistungs- oder haftpflichtig ist, wird ZETTL diese Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfül-len, abwehren oder die Auseinandersetzungen durch Vergleich beenden. Der Auftraggeber hat ZETTL bei der Verteidigung in jeder zumutbaren Weise zu unterstützen. ZETTL wird alle finanziellen Lasten tragen, die aus einem Urteil gegen den Auftraggeber hervorgehen, einschließlich eines ei-nem Dritten zuerkannten Schadensersatzes und der Verfahrenskosten. ZETTL wird die Kosten eines Vergleiches tragen, wenn ZETTL dem Vergleich zustimmt. Der Auftraggeber räumt ZETTL die allei-nige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und über Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Er wird ZETTL die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen.

7.5. Sollte ZETTL zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist ZETTL berechtigt, nach eigener Wahl

– auf eigene Kosten für den Auftraggeber das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu benut-zen,

– auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt oder

– das Produkt zurückzunehmen und dem Auftraggeber den Kaufpreis abzüglich einer angemesse-nen Nutzungsgebühr zu erstatten.

7.6. ZETTL treffen keine Verpflichtungen, wenn der Auftraggeber die Verletzung der Schutzrechte selbst zu vertreten hat, z.B. Software, Geräte oder Teile hiervon vom Auftraggeber geändert oder mit nicht von ZETTL zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen. Das gilt auch, wenn die Verletzung der Schutzrechte besonderen, auf Anweisung des Auftraggebers hin vorgenommenen Spezifikationen zuzuschreiben oder durch eine vertragswidrige oder von ZETTL nicht vorhersehbare Nutzungsart verursacht worden ist.

8. Haftungsbeschränkung

8.1. ZETTL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistigem Verhalten sowie für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbe-ständen und wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für einen Leistungser-folg oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB übernommen hat und der Schaden aus einem Mangel dieser Beschaffenheit, einem Ausbleiben dieses Erfolges oder dem Fehlschlagen der Be-schaffung resultiert. Im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins haftet sie bei Verzug eben-falls gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit dazu vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

8.2. Bei einfach oder leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet ZETTL nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf.

8.3. Im Übrigen haftet ZETTL bei unverschuldeten Schäden sowie bei einfach oder leicht fahrlässig ver-ursachten Sach- und Vermögensschäden nur, soweit der Schaden nach Art und Umfang von ihrer Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung getragen wird. Eine weitergehende Haftung, insbe-sondere die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie beispielsweise entgangenen Ge-winn oder Schäden durch Produktionsausfall, ist ausgeschlossen. ZETTL verfügt über eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung in Höhe von jeweils € 20 Millionen für Sach- und Personenschä-den und € 5 Million für Vermögensschäden.

8.4. Vertragliche Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen 8.2. und 8.3. können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

8.5. Keine der vorstehenden Regelungen zur Haftungsbegrenzung bewirkt eine Umkehr der Beweislast oder eine Beschränkung von Nacherfüllungsansprüchen.

8.6. Soweit die Haftung von ZETTL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für deren Mitarbei-ter, Vertreter oder andere Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungs-beschränkungen gelten entsprechend für die außervertragliche und vorvertragliche Haftung und (unbeschadet des gesetzlichen Lieferantenregresses) für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

9. Stornierung des Auftrags

9.1. Kündigt der Auftraggeber den erteilten Auftrag, so wird ZETTL alle Arbeiten dafür unverzüglich ein-stellen und auf Verlangen des Auftraggebers den Liefergegenstand sowie technische Unterlagen, soweit diese bereits erstellt und nach diesem Vertrag zu übergeben sind, an den Auftraggeber her-ausgeben. Im Fall der Kündigung durch Auftraggeber ist ZETTL wie folgt zu vergüten:

• Kündigung nach Vertragsschluss und vor Produktionsbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamtprei-ses

• Kündigung nach Produktionsbeginn und vor Lieferung: 90 % des vereinbarten Gesamtpreises

• Kündigung nach Lieferung: 100 % des vereinbarten Gesamtpreises

9.2. Übersteigt die vom Auftraggeber geleistete Anzahlung die vorgenannte Vergütung, so zahlt ZETTL den Differenzbetrag zurück.

10. Exportbestimmungen

10.1 Die Liefergegenstände sind für den Endverbleib in das mit dem Auftraggeber vereinbarte Land der Auslieferung bestimmt und dürfen daraus nicht ohne Genehmigung exportiert werden. Dem Auf-traggeber ist bekannt, dass der Export der Liefergegenstände einschließlich der damit übermittel-ten technischen Informationen auch durch die Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutsch-land und anderer Staaten, insbesondere der Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt sein kann. Erteilt ZETTL die Genehmigung für den Export, so ist der Auftraggeber gegenüber ZETTL zur Einhaltung der jeweils einschlägigen Ausfuhrbestimmungen verpflichtet.

10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die einschlägigen Sanktionslisten der Europäischen Union, der Deutschen Bundesregierung, der US-Exportbehörden oder anderer relevanter Länder, z.B. die Euro-pean Sanctions List, Denied Persons List, sowie sonstige Warnhinweise der zuständigen Behörden in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten und sich danach zu verhalten.

10.3. ZETTL ist nicht verpflichtet, Produkte zu liefern oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen, wenn die betreffende Lieferung oder Leistungserbringung zu einem Verstoß gegen Ausfuhrbestimmungen oder länderspezifische Ausfuhrbeschränkungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder die einschlägigen Ausfuhrkontrollvorschriften an-derer Länder führen würde.

11. Verjährung

11.1 Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11.2 in zwölf Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprü-chen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem ZETTL dem Auftraggeber den Liefergegenstand geliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgü-terkauf ist.

11.2 Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8.1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Ver-wendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht ha-ben.

12. Leistungsverweigerungsrechte und Aufrechnung

Die Befugnis zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten oder von ZETTL anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sons-tige Leistungsverweigerungsrechte können ZETTL gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ZETTL anerkannt sind.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Änderungen und Ergänzungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen haben in Textform (z.B. per E-Mail) zu erfolgen und bedürfen der ausdrücklichen Bezugnahme auf das davon betroffene Auftragsverhältnis. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.

13.2 Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter-nationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung. Das gilt auch im Falle außervertraglicher Ansprüche. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind diese AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck so weit wie rechtlich möglich erreicht wird.

13.3 Gerichtsstand ist München (Landgericht München I, Kammer für Handelssachen). Jeder Vertragspartner ist jedoch auch berechtigt, den anderen an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.