1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Für Lieferungen und Leistungen der ZETTL Gmbh
Stand Dezember 2023
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten sachlich für alle Verträge über die Lieferung von Anlagen, Geräten und anderen Produkten durch die ZETTL GmbH (nachfolgend „ZETTL“), auch für Software, Zubehör und Ersatzteile, sowie für Dienstleistungen von ZETTL ausschließlich. Sie gel-ten für Werkverträge entsprechend, soweit ihre Anwendung der Natur des Werkvertrags nach nicht ausgeschlossen ist. Abweichende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedin-gungen des Auftraggebers, gelten nur dann als vereinbart, wenn diese von ZETTL ausdrücklich schriftlich als an Stelle dieser Bedingungen geltend bestätigt werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn ZETTL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.2. Diese AGB finden in persönlicher Hinsicht Anwendung ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öf-fentlichen Rechts.
1.3. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle künftigen Geschäfte, insbeson-dere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge.
2. Angebote, Bestellung, Vertragsabschluss
2.1. Angebote von ZETTL sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bestellungen werden erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, dass die bestellte Leistung von ZETTL bereits ausgeführt oder in Rechnung gestellt wurde. Die Bestätigung des Zugangs elektronischer Bestellungen (E-Mail) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext von ZETTL gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen zusammen mit diesen AGB per E-Mail zugesandt.
2.2 Benötigt ZETTL für die Erfüllung seiner Leistungspflichten eine Ausfuhrgenehmigung, kommt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. ZETTL ist verpflichtet, eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle der Ablehnung des Antrags treffen ZETTL keine weitergehenden Pflichten.
2.3 Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Abbil-dungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen die im Zusammenhang mit einem Angebot von ZETTL oder der Durchführung eines Auftrags in den Besitz des Auftraggebers gelan-gen, verbleiben bei ZETTL. Diese Dokumente dürfen Dritten außer in Fällen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Schei-tern des Vertrags auf Verlangen an ZETTL zurückzugeben.
2.4. Der gesamte mit der Beauftragung von ZETTL zusammenhängende Schriftwechsel ist an die in der Auftragsbestätigung angegebene Anschrift zu richten und muss alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben (Nummer und Datum der Auftragsbestätigung sowie Positions-Nummer) enthalten.
3. Liefertermine
3.1. Die von ZETTL genannten Termine und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht unter kalendermäßiger Bestimmung schriftlich zugesagt wurden. Ange-gebene Lieferfristen beginnen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der Anzahlung und der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben sowie Klärung offener kaufmännischer oder technischer Fragen und nicht vor Eingang gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeich-nende Verzögerungen teilt ZETTL dem Auftraggeber unverzüglich mit.
3.2. Die Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Ge-genstand das Werk von ZETTL verlassen hat oder ZETTL dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt hat bzw. die Leistung durchgeführt ist. ZETTL ist im Rahmen des dem Auftraggeber Zu-mutbaren zu Teillieferungen berechtigt.
3.3. Sollte ZETTL die Einhaltung vereinbarter Liefertermine wegen höherer Gewalt, behördlicher Maß-nahmen, Katastrophen wie Feuer oder Hochwasser, Pandemien oder Epidemien, Quarantäne, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel, Stromausfall oder Ausfall von Telekommunikationsleitungen unmög-lich oder wirtschaftlich unzumutbar sein, so ist ZETTL berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hin-derungsgrundes nachzuholen. Das gilt auch, wenn deren Eintritt oder Ausbruch bereits vor Ver-tragsschluss bekannt war. Im Falle der Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten ist der Auf-traggeber berechtigt, die Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist be-reits überschritten oder ZETTL in Verzug war.
3.4. Jede Unterbrechung der Ausführung der Arbeiten an Lieferungen oder Leistungen aufgrund der Be-arbeitung und Diskussion eines Wunsches des Auftraggebers nach Änderungen oder Zusatzleistun-gen liegt in dessen alleiniger Verantwortung und erfordert eine einvernehmliche Überarbeitung des Terminplans.
3.5. Wird der Liefertermin aufgrund alleinigen Verschuldens von ZETTL nicht eingehalten, so kann der Auftraggeber beginnend ab dem sechsten Arbeitstag danach (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des vereinbarten Ge-samtnettopreises pro angefangenen Werktag der weiteren Überschreitung des Liefertermins ver-langen, in Summe jedoch maximal 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen.
3.6. Wenn die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb einer Woche, nachdem ZETTL die Lieferbereitschaft angezeigt hat, abgeholt wird, behält sich ZETTL das Recht vor, angemessene Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
4. Lieferbedingungen, Gefahrübergang und Abnahme
4.1. Die Lieferung von ZETTL erfolgt ab Fertigungsort von ZETTL (EXW Incoterms 2020)
4.2. Die Gefahr geht mit Lieferung nach Ziffer 4.1. auf den Auftraggeber über. Das gilt ebenso im Falle von Teillieferungen und auch dann, wenn am Aufstellungsort noch eine Abnahme zu erfolgen hat.
4.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Trans-portschäden muss der Auftraggeber fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o.ä. selbst geltend machen.
4.4. Ist die Abnahme des Liefergegenstands vereinbart (z.B. bei vereinbarter Montage oder Inbetrieb-nahme der Anlage) so ist bei dessen Inbetriebnahme in Anwesenheit beider Parteien die Abnahme durchzuführen und zu protokollieren.
4.5. Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erfolgt, sobald der Liefergegenstand in der Pro-duktion zum Einsatz kommt, spätestens jedoch vier Wochen nach Lieferung und zwölf Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft.
4.6. Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die ZETTL nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereit-schaft auf den Auftraggeber über. ZETTL verpflichtet sich in dem Fall, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen des Liefergegenstands abzuschließen, die der Auftraggeber verlangt.
4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausgelieferte oder montierte Liefergegenstände bis zur Abnahme entsprechend den Wartungsvorschriften von ZETTL zu warten und darüber entsprechende Nach-weise vorzulegen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. ZETTL behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen von ZETTL aus dem Auftrag erfüllt hat.
5.2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, ist er verpflichtet, die Lie-fergegenstände pfleglich zu behandeln und gemäß den Anweisungen von ZETTL zu warten. Außer-dem ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aus Diebstahl, Feuer, Wasser oder Vandalismus zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Ansprüche gegen den Versicherer hinsichtlich der Liefergegenstände an ZETTL ab; ZETTL nimmt diese Abtretung an. ZETTL erklärt außerdem die Rückabtretung dieser Ansprüche an den Auftraggeber unter der auf-schiebenden Bedingung des Erlöschens des Eigentumsvorbehalts wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen von ZETTL.
6. Mängelansprüche
6.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gewährleistet ZETTL für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Lieferung (Ziffer 4.1.), bei Werkleistungen ab Abnahme, dass die Liefergegenstände den vereinbar-ten Spezifikationen, dem Stand der Technik und den CE-Standards entsprechen und keine Material- oder Verarbeitungsmängel aufweisen. Innerhalb dieses Zeitraums übernimmt ZETTL die Arbeits- und Materialkosten für die Reparatur oder den Austausch mangelhafter Komponenten. Liegt ein Fall nach Ziffer 6.5. vor, so gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
6.2. Der Gewährleistungszeitraum für reparierte oder ausgetauschte Teile beginnt erneut mit dem je-weiligen Auslieferungsdatum, endet jedoch spätestens sechs Monate nach dem Ende des ursprüng-lichen Gewährleistungszeitraums.
6.3. Soweit die Parteien dazu keine abweichende Vereinbarung treffen ist die Gewährleistung für Rechtsmängel auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Im Übrigen gelten für Urheberrechte und andere gewerbliche Schutzrechte die Regelungen unter Ziffer 7.
6.4. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Auftraggeber, wenn ihm ein wei-terer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsversuch nicht zumutbar ist, nach seiner Wahl Herabset-zung der Vergütung (Minderung) oder Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfül-lung Schadensersatz, so bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadens-ersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sa-che. Dies gilt nicht, wenn ZETTL die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Schadensersatzan-sprüche kann der Auftraggeber nur unter den in Ziffer 8. benannten Voraussetzungen geltend ma-chen.
6.5. Der Ausschluss oder die Einschränkung von Mängelansprüchen gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Verhaltens von ZETTL, im Falle der schuldhaften Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos (§ 276 BGB) und im Falle zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.6. Die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung begründen keine Einschränkung der Untersu-chungs- und Rügepflicht des Kaufmanns aus § 377 HGB.
7. Urheberrechte und Gewerbliche Schutzrechte
7.1. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen. Werden aufgrund der Anfertigung der Liefergegenstände nach Zeichnung, Mus-ter oder sonstigen Angaben des Auftraggebers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Auftragge-ber ZETTL von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei.
7.2. Soweit zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Software gehört, räumt ZETTL dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ein einfaches, nicht ausschließliches Recht ein, diese Soft-ware in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Dieses Recht ist nur im Verbund mit dem Liefergegenstand, in dem die Software installiert ist, übertragbar. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software bei ZETTL bzw. beim Softwarehersteller.
7.3. Schutzrechte an Arbeits- oder Leistungsergebnissen aus Projekten mit dem Auftraggeber liegen ausschließlich bei ZETTL, es sei denn, die entsprechenden Arbeits- oder Leistungsergebnisse wur-den ausschließlich von Mitarbeitern des Auftraggebers oder durch Dritte im Auftrag des Auftragge-bers geschaffen (z. B. als Teil eines Kundenbeitrags). Es findet keine Übertragung von Schutzrechten an den Auftraggeber statt, soweit dies nicht individuell und ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde. Selbst im Falle einer ausdrücklich vereinbarten Übertragung von Schutzrechten bleibt ZETTL berechtigt, Ideen, Konzepte, Erfahrungen, Tools, Programmentwick-lungsbestandteile, Technologien und sonstige Arbeitsergebnisse, die während der Leistungserbrin-gung von ZETTL an den Auftraggeber entwickelt oder gewonnen wurden, unentgeltlich zu nutzen. Falls beide Vertragsparteien zur Erstellung der Arbeits- bzw. Leistungsergebnisse beigetragen ha-ben, steht ihnen das Schutzrecht daran gemeinsam gemäß ihrem Anteil am jeweiligen Ergebnis zu. In Bezug auf ihren Anteil am jeweiligen Ergebnis gewähren die Parteien sich wechselseitig jeweils ein lizenzfreies, nicht exklusives und unbeschränktes Nutzungsrecht.
7.4. Jede Partei ist verpflichtet, die andere unverzüglich in Textform zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass ein Dritter aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der von ZETTL gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend macht und aufgrund dieser Ansprüche die Nutzung der Ware oder Leistungen im Land des Leis-tungsorts eingeschränkt oder untersagt wird oder zu werden droht. Wenn und soweit ZETTL hierfür nach Ziffern 6. und 8. und den mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen gewährleistungs- oder haftpflichtig ist, wird ZETTL diese Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfül-len, abwehren oder die Auseinandersetzungen durch Vergleich beenden. Der Auftraggeber hat ZETTL bei der Verteidigung in jeder zumutbaren Weise zu unterstützen. ZETTL wird alle finanziellen Lasten tragen, die aus einem Urteil gegen den Auftraggeber hervorgehen, einschließlich eines einem Dritten zuerkannten Schadensersatzes und der Verfahrenskosten. ZETTL wird die Kosten eines Vergleiches tragen, wenn ZETTL dem Vergleich zustimmt. Der Auftraggeber räumt ZETTL die allei-nige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und über Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Er wird ZETTL die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen.
7.5. Sollte ZETTL zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist ZETTL berechtigt, nach eigener Wahl
– auf eigene Kosten für den Auftraggeber das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu benut-zen,
– auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt oder
– das Produkt zurückzunehmen und dem Auftraggeber den Kaufpreis abzüglich einer angemesse-nen Nutzungsgebühr zu erstatten.
7.6. ZETTL treffen keine Verpflichtungen, wenn der Auftraggeber die Verletzung der Schutzrechte selbst zu vertreten hat, z.B. Software, Geräte oder Teile hiervon vom Auftraggeber geändert oder mit nicht von ZETTL zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen. Das gilt auch, wenn die Verletzung der Schutzrechte besonderen, auf Anweisung des Auftraggebers hin vorgenommenen Spezifikationen zuzuschreiben oder durch eine vertragswidrige oder von ZETTL nicht vorhersehbare Nutzungsart verursacht worden ist.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. ZETTL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistigem Verhalten sowie für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbe-ständen und wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für einen Leistungser-folg oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB übernommen hat und der Schaden aus einem Mangel dieser Beschaffenheit, einem Ausbleiben dieses Erfolges oder dem Fehlschlagen der Be-schaffung resultiert. Im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins haftet sie bei Verzug eben-falls gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit dazu vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
8.2. Bei einfach oder leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet ZETTL nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf.
8.3. Im Übrigen haftet ZETTL bei unverschuldeten Schäden sowie bei einfach oder leicht fahrlässig ver-ursachten Sach- und Vermögensschäden nur, soweit der Schaden nach Art und Umfang von ihrer Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung getragen wird. Eine weitergehende Haftung, insbe-sondere die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie beispielsweise entgangenen Ge-winn oder Schäden durch Produktionsausfall, ist ausgeschlossen. ZETTL verfügt über eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung in Höhe von jeweils € 20 Millionen für Sach- und Personenschä-den und € 5 Million für Vermögensschäden.
8.4. Vertragliche Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen 8.2. und 8.3. können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
8.5. Keine der vorstehenden Regelungen zur Haftungsbegrenzung bewirkt eine Umkehr der Beweislast oder eine Beschränkung von Nacherfüllungsansprüchen.
8.6. Soweit die Haftung von ZETTL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für deren Mitarbei-ter, Vertreter oder andere Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungs-beschränkungen gelten entsprechend für die außervertragliche und vorvertragliche Haftung und (unbeschadet des gesetzlichen Lieferantenregresses) für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.
9. Stornierung des Auftrags
9.1. Kündigt der Auftraggeber den erteilten Auftrag, so wird ZETTL alle Arbeiten dafür unverzüglich ein-stellen und auf Verlangen des Auftraggebers den Liefergegenstand sowie technische Unterlagen, soweit diese bereits erstellt und nach diesem Vertrag zu übergeben sind, an den Auftraggeber her-ausgeben. Im Fall der Kündigung durch Auftraggeber ist ZETTL wie folgt zu vergüten:
• Kündigung nach Vertragsschluss und vor Produktionsbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamtprei-ses
• Kündigung nach Produktionsbeginn und vor Lieferung: 90 % des vereinbarten Gesamtpreises
• Kündigung nach Lieferung: 100 % des vereinbarten Gesamtpreises
9.2. Übersteigt die vom Auftraggeber geleistete Anzahlung die vorgenannte Vergütung, so zahlt ZETTL den Differenzbetrag zurück.
10. Exportbestimmungen
10.1 Die Liefergegenstände sind für den Endverbleib in das mit dem Auftraggeber vereinbarte Land der Auslieferung bestimmt und dürfen daraus nicht ohne Genehmigung exportiert werden. Dem Auf-traggeber ist bekannt, dass der Export der Liefergegenstände einschließlich der damit übermittel-ten technischen Informationen auch durch die Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutsch-land und anderer Staaten, insbesondere der Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt sein kann. Erteilt ZETTL die Genehmigung für den Export, so ist der Auftraggeber gegenüber ZETTL zur Einhaltung der jeweils einschlägigen Ausfuhrbestimmungen verpflichtet.
10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die einschlägigen Sanktionslisten der Europäischen Union, der Deutschen Bundesregierung, der US-Exportbehörden oder anderer relevanter Länder, z.B. die Euro-pean Sanctions List, Denied Persons List, sowie sonstige Warnhinweise der zuständigen Behörden in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten und sich danach zu verhalten.
10.3. ZETTL ist nicht verpflichtet, Produkte zu liefern oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen, wenn die betreffende Lieferung oder Leistungserbringung zu einem Verstoß gegen Ausfuhrbestimmungen oder länderspezifische Ausfuhrbeschränkungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder die einschlägigen Ausfuhrkontrollvorschriften an-derer Länder führen würde.
11. Verjährung
11.1 Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11.2 in zwölf Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprü-chen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem ZETTL dem Auftraggeber den Liefergegenstand geliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgü-terkauf ist.
11.2 Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8.1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Ver-wendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht ha-ben.
12. Leistungsverweigerungsrechte und Aufrechnung
Die Befugnis zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten oder von ZETTL anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sons-tige Leistungsverweigerungsrechte können ZETTL gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ZETTL anerkannt sind.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Änderungen und Ergänzungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen haben in Textform (z.B. per E-Mail) zu erfolgen und bedürfen der ausdrücklichen Bezugnahme auf das davon betroffene Auftragsverhältnis. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
13.2 Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter-nationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung. Das gilt auch im Falle außervertraglicher Ansprüche. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind diese AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck so weit wie rechtlich möglich erreicht wird.
13.3 Gerichtsstand ist München (Landgericht München I, Kammer für Handelssachen). Jeder Vertragspartner ist jedoch auch berechtigt, den anderen an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Allgemeine Einkaufsbedingungen
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Stand Dezember 2023
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten sachlich für alle Warenlieferungen an und Dienstleistungen für die ZETTL GmbH. Sie gelten für Werkverträge entsprechend, soweit ihre Anwendung der Natur des Werkvertrags nach nicht ausgeschlossen ist. Abweichende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten, gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform als an Stelle dieser Bedingungen geltend anerkannt werden; in diesen Fällen gelten diese Einkaufsbedingungen ergänzend. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Ihren entgegenstehenden oder abweichenden eigenen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Vorrangig gelten die je nach Art der Lieferungen oder Leistungen in unserer Bestellung aufgeführten oder anderweitig mit Ihnen in Textform vereinbarten besonderen Bedingungen. Die Annahme unserer Bestellung durch Sie gilt als Anerkennung der vorgenannten Geschäftsbedingungen unter Verzicht auf widersprechende eigene Verkaufs- bzw. Lieferbedingungen.
1.2. Diese Einkaufsbedingungen finden in persönlicher Hinsicht Anwendung ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1.3. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Einkaufsbedingungen in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle künftigen Geschäfte, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge.
2. Angebote, Bestellung, Vertragsabschluss
2.1. Die Einreichung Ihrer Angebote erfolgt für uns kostenlos. Für Besuche, Kostenvoranschläge, Ausarbeitung von Planungsunterlagen und dgl. wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt.
2.2. Bestellungen, Aufträge, Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn wir sie in Textform erteilt oder bestätigt haben. Wenn unsere Bestellung nicht unmittelbar zum Vertragsschluss führt, beträgt ihre Bindefrist 14 Tage, soweit in der Bestellung selbst nichts anderes festgelegt wird.
2.3. Wird ein Auftrag telefonisch vorab vergeben, so verpflichten Sie sich, bei Eingang unserer schriftlichen Bestellung bzw. Bestätigung sofort eine Überprüfung Ihrer und unserer bisherigen Angaben durchzuführen und uns eventuelle Abweichungen sofort mitzuteilen.
2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ihnen von uns im Zusammenhang mit der Bestellung oder den Vertragsverhandlungen übergebenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
2.5. Der gesamte mit der Bestellung zusammenhängende Schriftwechsel ist an die im Bestellschreiben angegebene Anschrift zu richten und muss alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben (Bestell-Nr. und -Datum, Auftrags-Nr. und Pos.-Nr.) enthalten.
3. Versandvorschriften
3.1. Der Versand hat an die in unserer Bestellung bzw. Bestätigung angegebene Versandanschrift zu erfolgen, wenn nicht vor Versand eine andere Anschrift schriftlich durch uns mitgeteilt wird. Der Versand ist uns durch eine/n Versandanzeige/Liefernachweis, unterschrieben vom Empfänger, in zweifacher Ausfertigung nachzuweisen. Er muss folgende Angaben enthalten:
- Bestell-Nr. und -Datum, Auftrags-Nr. und Pos.-Nr.,
- Art, Menge, Netto- und Bruttogewicht der Waren,
- die in der Bestellung enthaltene Versandanschrift sowie
- Angaben, die von uns zusätzlich in der Bestellung verlangt wurden.
Eine Ausfertigung begleitet die Ware; die andere Ausfertigung ist uns durch die Post oder im pdf-Format auf elektronischem Weg zuzusenden.
3.2. Für die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen etwa entstehende Zahlungsverzögerungen lehnen wir jede Verantwortung ab. Die durch Nichtbeachtung der Versandanschriften etwa entstehenden Mehrkosten sind von Ihnen zu tragen. Sind vereinbarungsgemäß die Frachtkosten von uns zu tragen, so verpflichten Sie sich, die günstigste Versandart zu wählen; es sei denn, dass von uns ausdrücklich eine bestimmte Versandart verlangt wird. Mehrkosten, die durch ungünstige Wahl einer teureren Transportart entstehen, sind von Ihnen zu tragen.
3.3. Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen.
3.4. Sie sind verpflichtet, Transportverpackungen auf Ihre Kosten zurückzunehmen, sofern wir im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbaren. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
4. Materialbeistellungen
4.1. Wird Ihnen durch uns Material beigestellt, so darf dies nur auftragsgemäß für uns verwendet werden. Das gesamte Material bleibt unser Eigentum. Es ist separat zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Sie sind gegebenenfalls verpflichtet, Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen. Für das durch uns beigestellte Material tragen Sie die Gefahr des zufälligen Untergangs. Sie sind verpflichtet, eine entsprechende Versicherung in angemessener Höhe abzuschließen.
4.2. Vor Ausführung Ihrer Lieferungen und Leistungen haben Sie zu überprüfen, ob unsere Beistellungen ordnungsgemäß, insbesondere termingerecht erfolgten. Ist dies nicht der Fall, sind Sie verpflichtet, eine Nachfrist zu setzen und nochmals die gewünschten Materialbeistellungen zu bezeichnen. Gleichzeitig haben Sie darauf hinzuweisen, welche terminlichen und sonstigen Konsequenzen sich bei einer Überschreitung der Nachfrist durch uns ergeben. Fehlt ein solcher Hinweis oder werden die gewünschten Materialbeistellungen nicht ausreichend aufgeführt, haben Sie insbesondere keinen Anspruch auf Terminverlängerung. Unsere Rechte bleiben unberührt.
4.3. Wird durch uns beigestelltes Material mit uns nicht gehörenden Materialien verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu dem der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt ebenfalls als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für uns. Wenn die uns aufgrund dieser Bestimmung zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Ihr Verlangen zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
4.4. Die vorstehenden Ziffern 4.1. bis 4.3. gelten entsprechend für Material, das Sie von einem Dritten zur Auftragserfüllung erworben und uns gesondert in Rechnung gestellt haben.
4.5. Wir haften bei der Beistellung von Materialien für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten unsererseits, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
5. Vergütung
5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
5.2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, frei Haus einschließlich Verpackung, Transport, Zoll, Grenzabfertigungsgebühren und Versicherung bis zur angegebenen Versandanschrift/Verwendungsstelle sowie Kosten für evtl. Prüfungen, Abnahmen, Dokumentationen und die Erstellung von technischen Unterlagen.
5.3. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung/Leistung mit Angabe der Bestell-Nr., der Auftrags-Nr., der Umsatzsteuer-ID-Nr., der Bestellmenge, der Liefermenge und des Tags der Lieferung als pdf-Datei in elektronischer Form einzureichen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist ggf. in der Rechnung gesondert auszuweisen.
6. Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
6.1. Sie gestatten uns, von allen Ihnen zustehenden (Abschlags-, Schluss-) Rechnungsbeträgen – nach Abzug vereinbarter Sicherheits- und berechtigter Mängeleinbehalte und Rechnungskorrekturen – 3 % Skonto abzuziehen, wenn wir bis zum 15. Werktag nach Zugang Ihrer Rechnung zahlen. Bis zu diesem Zahlungsziel können keine Fälligkeitszinsen geltend gemacht werden. Die Frist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. Erbringung der Leistungen und sofern Dokumentationen und Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Verspätete Zahlungen, die ihre Ursache in nicht ordnungsgemäßen Lieferpapieren oder in unvollständigen Rechnungsangaben haben, berechtigen uns trotzdem zum jeweiligen Skontoabzug.
6.2. Erbringen Sie uns gegenüber eine Bauleistung, so sind wir gemäß § 48 Einkommenssteuergesetz verpflichtet, von allen zu zahlenden Vergütungen eine Quellensteuer von derzeit 15 % einzubehalten und diese für Rechnung des Auftragnehmers an das zuständige Finanzamt abzuführen. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Wir werden keinen Steuerabzug vornehmen, wenn Sie uns zusammen mit der Rechnung, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Zahlungstermin eine gültige Freistellungsbescheinigung nach §48 b Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz vorlegen, die uns von der Verpflichtung zum Einbehalt befreit.
6.3. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung mit Übergabe der vertragsgemäßen Ware am von uns in der Bestellung angegebenen Lieferort auf uns über. Falls bei einer Lieferung eine Aufstellung oder Montage ohne das Erfordernis einer Abnahme vereinbart worden ist, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Aufstellung oder Montage.
6.4. Ist eine Abnahme vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, geht die Gefahr erst nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls auf uns über. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien einen gemeinsamen Abnahmetermin. Die bloße Inbetriebnahme oder Nutzung durch uns ersetzen keinesfalls die förmliche Abnahme.
6.5. Bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt sind wir zur Weiterveräußerung und –verarbeitung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Eine Verlängerung bzw. Erweiterung Ihres Eigentumsvorbehalts ist ausgeschlossen.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Forderungsabtretung
7.1. Sie erklären sich damit einverstanden, dass wir in jedem Fall mit unseren Forderungen gegen Ihre Forderungen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, aufrechnen dürfen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
7.2. Ihr Zurückbehaltungsrecht an Sachen, Unterlagen und Daten gleich welcher Art, die wir Ihnen zur Erfüllung Ihrer Liefer- /Leistungsverpflichtungen zur Verfügung gestellt haben, ist ebenso ausgeschlossen wie Ihr Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche. Ein Aufrechnungsrecht steht Ihnen nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.
7.3. Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen besonderer Vereinbarungen.
8. Termine, Verzug, höhere Gewalt
8.1. Die in der Bestellung angegebenen oder anderweitig vereinbarten Termine sind verbindlich.
8.2. Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Teillieferungen und –leistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
8.3. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte, sind wir im Falle Ihres Verzugs berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % des Preises. Wir können die Vertragsstrafe – abweichend von § 341 Abs. 3 BGB – bis zur Schlusszahlung geltend machen und Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafenzahlungen angerechnet.
8.4. Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so sind wir nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und von Ihnen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben haben wir das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; unser Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Ihr Recht zur Erfüllung und unsere Verpflichtung, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald wir nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschaffen oder statt der Leistung Schadensersatz verlangen.
8.5. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.
8.6. Kein Annahmeverzug tritt ein, wenn die Nichtabnahme der bestellten Lieferungen/Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen und alle anderen Ereignisse, auf die die Parteien keinerlei Einfluss haben (Höhere Gewalt) zurückzuführen sind. Können wir auch nach angemessener Fristverlängerung aus den genannten Gründen nicht abnehmen, so ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt; Schadensersatzansprüche des Lieferanten sind in diesem Fall ausgeschlossen.
8.7. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Ihre Kosten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung/Leistung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns vor, im Falle vorzeitiger Lieferung/Leistung die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
9. Vertragserfüllung
9.1. Sie stehen dafür ein, dass sämtliche von Ihnen gelieferten Gegenstände und alle von Ihnen erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, sofern nicht den anerkannten Regeln der Technik widersprechend, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften, Richtlinien und technischen Regelwerken von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sie übernehmen die Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie für die in unserer Bestellung bzw. den Vertragsbestandteilen genannten Leistungsmerkmale oder Qualitätsangaben. Sollten die Leistungsmerkmale oder Qualitätsangaben aus der Bestellung bzw. den Vertragsbestandteilen nicht eindeutig hervorgehen oder sollte eine Lieferung/Leistung mit den von uns verlangten Leistungsmerkmalen oder Qualitäten zu den vereinbarten Lieferterminen nicht möglich sein, so ist in jedem Fall mit uns Rücksprache zu halten. Zu Mehr- oder Minderleistungen sind Sie nicht berechtigt. Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
9.2. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Lieferungen/Leistungen nach Zeichnungen müssen die auf diesen Zeichnungen eingetragenen Maße von Ihnen vor Beginn kontrolliert werden. In den Zeichnungen enthaltene Maßfehler, die Änderungen in der begonnenen Fertigung bewirken, berechtigen nicht zu Nachforderungen irgendwelcher Art.
9.3. Sie verpflichten sich, die vereinbarten Leistungen durch den Einsatz qualifizierter Fachkräfte zu erbringen und zwar unter strikter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und der Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Beitragsabführung.
9.4. Unteraufträge dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte vergeben werden, soweit es sich nicht lediglich um die Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Beabsichtigen Sie bereits von vornherein die Einbindung von Dritten zur Vertragserfüllung, so haben Sie uns das bereits in Ihrem Angebot mitzuteilen. Bei Erteilung unserer Zustimmung bleiben Sie für die Auftragserfüllung verantwortlich und haften für Pflichtverletzungen des Dritten nach § 278 BGB. In jedem Fall sind Sie für die Qualifikation und Zuverlässigkeit des Subunternehmers verantwortlich und dazu verpflichtet sicherzustellen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommt, sowie die gewerberechtlichen Voraussetzungen für sein Tätigwerden erfüllt. Sie sind verpflichtet, Ihren Subunternehmer für die übertragenen Arbeiten in der Weise zu verpflichten, wie Sie selbst uns gegenüber verpflichtet sind, insbesondere in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz und den Nachweis einer ausreichenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Subunternehmer, die sich als unqualifiziert oder unzuverlässig herausstellen, haben Sie unverzüglich durch geeignete Unterauftragnehmer zu ersetzen. Unterlassen Sie trotz unserer Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Ersetzung eines solchen Subunternehmers durch einen nachgewiesen geeigneten Unterauftragnehmer, sind wir berechtigt, unsere Zustimmung zur Unterbeauftragung zu widerrufen.
9.5. Bei Software-Produkten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat mit der entsprechenden Dokumentation zu liefern.
9.6. Bei Geräten, Maschinen oder Anlagen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung gemäß den gesetzlichen Vorgaben kostenlos mitzuliefern. Im Übrigen müssen Geräte, Maschinen oder Anlagen den Anforderungen der für diese zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Bei Maschinen- und Anlagenlieferungen haben Sie die erforderliche oder vereinbarte Dokumentation, insbesondere für deren Genehmigung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur zu liefern. Die Lieferung von elektrischen und elektronischen Geräten bzw. Bauteilen muss den Vorgaben der europäischen RoHS-Richtlinie 2011/65/EU – das Kürzel RoHS steht für „Restriction of the use of certain Hazardous Substances“ – entsprechen.
9.7. Die Lieferung ist sachgemäß und in umweltverträglichen, die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien zu verpacken. Im Übrigen gilt die Verpackungsordnung. Führen Sie Arbeiten zum Auspacken und Entladen auf unserem Gelände durch, so geschieht dies in Ihrer eigenen Verantwortung. Sie übernehmen dabei gegebenenfalls auch die Pflichten des Verpackers und Verladers nach der Verordnung für die Beförderung von gefährlichen Güter (GGVSEB). Werk- und Rüstzeuge sollen dabei nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden. Im Übrigen haben Sie bei Arbeiten auf unserem Betriebsgelände Abfälle möglichst zu vermeiden und anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Sie sichern zu, hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Abfälle fach- und sachkundig zu sein, sowie die Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung gemäß den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
9.8. Bei der Lieferung von gefährlichen Waren haben Sie diese nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu transportieren bzw. zu versenden und insbesondere alle den Lieferanten treffenden Pflichten gemäß der europäischen Chemikalienverordnung für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien – EG-Verordnung 1907/2006/EG – (nachfolgend „REACH-VO“) in Bezug auf die Lieferung der Ware zu erfüllen. Weiterhin stellen Sie uns in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung und sichern zu, dass Sie Ihre nach der REACH-VO obliegenden Verpflichtungen, wie Vorregistrierung bzw. Registrierung von in der Ware enthaltenen Stoffen bzw. Zulassung nach der REACH-VO und Informationspflichten nachgekommen sind. Insbesondere sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn in einer Komponente einer Ware ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und Artikel 59 REACH-VO erfüllt (sog. „substances of very high concern“). Das gilt auch für Verpackungsmaterial.
9.9. Sie haben alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Sie haften dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und bei Ein- und Ausfuhren insbesondere die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrliste angegeben sind. Die Kennzeichnung hat auch in Auftragsbestätigungen und allen Versandpapieren zu erfolgen. Insbesondere haben Sie in den o.g. Dokumenten oder Rechnungen auf etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß den jeweiligen nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen – insbesondere den US-Reexportbestimmungen unterliegende Positionen – aufmerksam zu machen und uns ausführlich und schriftlich zu unterrichten nebst Mitteilung der entsprechenden Ausfuhrlisten und Zollcode – Nummern.
9.10. Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Bestellung nicht ausdrücklich Gegenteiliges festgelegt wird. Diese können unter dem Internet-Auftritt der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/) in ihrer jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden. Der Internet-Link zu den Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen zum Stand der vorliegenden Fassung der Einkaufsbedingungen lautet: https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/rules_origin/preferential/. Die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlichte aktuelle Fassung der Ursprungsbedingungen der einschlägigen Präferenzabkommen ist für die Auftragsdurchführung maßgebend. Im Übrigen haben Sie den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware („country of origin“) in Handelspapieren anzugeben und uns auf Verlangen ein Ursprungszertifikat/-zeugnis über die Herkunft der Ware vorzulegen.
9.11. Sie haften für Schäden und die Kosten, die insbesondere durch die Nichtbeachtung der Vorschriften unter Ziffer 9.6 bis 9.10 entstehen. Alle Lieferungen und/oder Leistungen, die wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden, lagern auf Ihre Kosten und Gefahr.
10.Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
10.1 Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; unsere Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei Ihnen eingeht.
10.2 Unsere Rechte bei Mängeln der Lieferungen und Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; jedoch beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang. Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
10.3. Wurde mit Ihnen ein Grenzqualitätswert (z.B. Agreed Quality Level) für die Warenlieferung vereinbart, sind wir berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des vereinbarten Grenzqualitätswertes vollständig zurückzuweisen oder auf Ihre Kosten zu 100 % zu prüfen. Nehmen wir bei Einhaltung des Grenzqualitätswertes die Ware an, so bleiben Ansprüche wegen später entdeckter Mängel unberührt.
11. Schutzrechte Dritter
11.1. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2. Haften Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, sind Sie verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Ihre Zustimmung – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
11.3. Ihre Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
11.4. Die Verjährungsfrist der Haftung für die Verletzung von Schutzrechten beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.
12. Versicherung
Sie verpflichten sich, eine im Hinblick auf die vereinbarte Leistung risikoangemessene Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und bis zur Verjährung Ihrer Mängelhaftung aufrechtzuerhalten. Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus Ihrer Produkthaftung und gegebenenfalls Ihrer Planungshaftung in angemessener Höhe versichern. Die in Ihrem Betrieb oder bei Ihren Tätigkeiten bestehenden Risiken von Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes werden Sie durch eine Umweltschadensversicherung in angemessener Höhe versichern. Auf Verlangen werden Sie uns die Versicherungspolicen vorlegen.
13. Geheimhaltung, Modelle, Werkzeuge
13.1. Sie verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Dokumente sowie Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse (vertrauliche Informationen), die Ihnen im Rahmen unserer geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt werden, strikt vertraulich zu behandeln, keinem Dritten zugänglich zu machen und nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung Ihrer Liefer- und Leistungspflichten zu nutzen. Sie haben Ihre Mitarbeiter und Unterlieferanten, denen diese Informationen zur Durchführung unseres Geschäfts offenbart werden müssen, entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung unseres Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Informationen enthaltene Wissen ohne Verstoß gegen Ihre Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt geworden ist.
13.2 Auf unsere Kosten hergestellte oder von uns überlassene Modelle, Zeichnungen usw. bleiben unser Eigentum. Sie dürfen außerhalb des Vertragszwecks weder weiterverwendet, noch vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie haften uns für alle Schäden, die durch eine Zuwiderhandlung entstehen. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, zusammen mit der Lieferung/Leistung an uns kostenlos zurückzusenden.
13.4 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; Sie sind verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Sie sind außerdem verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleizeitig treten Sie uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie haben an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle haben Sie uns sofort anzuzeigen.
14. Sonstiges
14.1. Sie sind verpflichtet, die Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die weiteren Vorschriften zum Datenschutz zu beachten, wenn Sie personenbezogene Daten von uns oder aus unserem Bereich erhalten. Sie dürfen solche Daten nur insoweit verarbeiten wie Ihnen das durch unsere Beauftragung gestattet ist bzw. wie es zur Erbringung der bestellten Leistung erforderlich ist. Eine weitergehende Verarbeitung der Daten, insbesondere eine solche zu Ihren eigenen Zwecken oder für Zwecke Dritter, ist verboten. Das gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten an einem Standort, der nicht im Geltungsbereich der Europäischen Datenschutzgrundverordnung liegt.
14.2. Der Hinweis auf unsere Geschäftsverbindung und die Benutzung unserer Anfragen und Bestellungen sowie des sonstigen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
14.3. Leistungs- und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der vereinbarte Lieferort oder, sofern dieser Ort in unserer Bestellung nicht genannt ist, die Versandanschrift. In allen übrigen Fällen, auch für Zahlungen, ist Leistungs- und Erfüllungsort der Sitz unserer Gesellschaft.
14.4. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. Jeder Vertragspartner ist jedoch auch berechtigt, den anderen an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.5. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). Das gilt auch im Falle außervertraglicher Ansprüche. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind diese Einkaufsbedingungen so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck so weit wie rechtlich möglich erreicht wird.
14.6. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarungen durch eine solche rechtswirksame Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.